„Viele Menschen aus den neuen osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten werden die neue Arbeitnehmer-Freizügigkeit ab dem 1. Mai 2011 nutzen.“ Davon ist Johannes Bungart, der Geschäftsführer des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks überzeugt. Vor allem gering und weniger Qualifizierte werden nach seiner Auffassung ihre Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt suchen. Die Gebäudereiniger-Branche biete zahlreiche Arbeitsplätze für un- bzw. angelernte Beschäftigte.
Befürchtungen, in der Branche werde es ab 1. Mai zu einem Lohndumping mit einem Wettbewerb um die niedrigsten Löhne kommen, seien unbegründet, so Bungart: „Die Gebäudereiniger haben seit Jahren einen gesetzlich verankerten Branchenmindestlohn von zurzeit 8,55 € im Westen und 7,00 € im Osten. Dieser Mindestlohn hat bisher verhindert, dass Menschen in unserer Branche zu Billiglöhnen beschäftigt werden und er wird dies auch weiterhin verhindern.“ Voraussetzung dafür sei allerdings eine engmaschige Überprüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.
Bungart schloss allerdings nicht aus, dass in anderen Branchen ohne einen anerkannten Mindestlohn „ab dem 1. Mai 2011 Stundenlöhne von fünf oder weniger Euro gezahlt werden. Die Gebäudereiniger haben ihre Hausaufgaben gemacht, um genau dies zu verhindern. Sinnvoll wäre jedoch ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn, um bestehende Lücken zu schließen.“
Bis dahin seien in der Gebäudereiniger-Branche Arbeitgeber und Gewerkschaft jetzt gefordert, möglichst rasch einen neuen Tarifvertrag abzuschließen, da der jetzt geltende Branchenmindestlohn nur bis zum 31.12.2011 gültig sei. „Wir stehen weiterhin zum Branchenmindestlohn, damit der Wettbewerb in unserer Branche über Qualität und nicht über möglichst niedrige Stundenlöhne geführt wird.“ (Bungart)
Quelle: Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger Handwerks
Tarifforderung der IG BAU völlig unrealistisch - Forderung nach 10 Prozent Lohnerhöhung zurückgewiesen!
Gemäß Informationen unseres Bundesinnungeverbandes gefährdet die IG BAU wieder einmal den Mindestlohn bei den Gebäudereinigern und somit auch das Lohngefüge unserer Beschäftigten!
Pressemeldung des Bundesinnungsverbandes zum Download!
Ein-Euro-Jobs gefährden bestehende Arbeitsplätze Gebäudereiniger unterstützen Position des Bundesrechnungshofs
„Wenn der Bundesrechnungshof jetzt u.a. feststellt, dass Ein-Euro-Jobber Nasszellen in einem Altenheim reinigen, dann werden damit ganz eindeutig reguläre Arbeitsplätze ersetzt und nicht, wie vom Gesetzgeber gefordert, zusätzliche Arbeiten geleistet.“ Dies erklärte der Geschäftsführer des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks, Johannes Bungart, zum Bericht des Bundesrechnungshofs über den Einsatz von Ein-Euro-Jobbern.
Nach Angaben des Bundesrechnungshofs fehlten in mehr als der Hälfte der geprüften Fälle die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung. Entweder handele es sich nicht um zusätzliche Tätigkeiten für die Allgemeinheit oder es wurde ungeförderten Unternehmen Konkurrenz gemacht. Das Gebäudereiniger-Handwerk habe bereits bei der Einführung von Ein-Euro-Jobs im Jahr 2004 befürchtet, dass Kommunen und Verbände Reinigungsdienstleistungen, die sie bisher von privaten Unternehmen eingekauft hätten, weiter reduzieren würden. „Genau dies ist jetzt eingetreten und wird vom Bundesrechnungshof bestätigt.“ (Bungart)
Nach dem zu erwartenden weitgehenden Wegfall der Zivildienstplätze befürchtet der Verband zusätzlich, dass z.B. Wohlfahrtsverbände die entstehenden Lücken durch Ein-Euro-Jobber ersetzen.
Bungart forderte die Bundesregierung auf, die Voraussetzungen und die Tätigkeiten für Ein-Euro-Jobber genau zu definieren, um eine Verdrängung der Privatwirtschaft durch Subventionierung zu verhindern.
Gebäudereiniger-Handwerk begrüßt Magdeburger Urteil zur Strafbarkeit von Mindestlohnverstößen als wegweisend
Mit dem Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 29. Juni 2010 hat erstmals ein deutsches Gericht einen massiven Verstoß gegen einen allgemeinverbindlichen Mindestlohn als Straftat und nicht nur als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Damit sind nicht nur Bußgelder, sondern auch Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren möglich. Dies ist eine sehr deutliche Warnung an alle, die trotz zwingender Tarifverträge sich rechtswidrig Wettbewerbsvorteile gegenüber Konkurrenten zu Lasten ihrer Beschäftigten verschaffen wollen.
Unsere Branche wertet dieses Urteil als Unterstützung und Bestätigung ihrer seit Jahrzehnten konsequenten Tarifpolitik. Seit über 30 Jahren werden auf unseren Antrag hin die Tarifverträge der Gebäudereinigung vom zuständigen Bundesministerium für allgemeinverbindlich erklärt. Dies ist nahezu einmalig in der deutschen Tariflandschaft. Die Tarifverträge gelten damit zwingend für alle Betriebe und Beschäftigten der Branche, unabhängig von Mitgliedschaften im Arbeitgeberverband oder der Gewerkschaft. 2007 ist die Reinigungsbranche auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz aufgenommen worden. Unsere Branche hat sich damit gezielt der Mindestlohnkontrolle und Sanktionierung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) unterworfen und ein klares Zeichen gesetzt für eine europaweit geltende Tariftreue und einen fairen Wettbewerb in der Gebäudereinigung.
Die konsequente und strenge Sanktionierung von Lohndumping muss aber mit einer Kontrollgerechtigkeit korrespondieren. Daher muss eine effiziente Kontrolldichte und zeitnahe Sanktionierung erfolgen. Dies kann nach unserer Auffassung, insbesondere im Hinblick auf den endgültig freien europäischen Binnenmarkt ab Mai 2011, nur gewährleistet werden, wenn die Zahl der Kontrolleure der FKS erheblich aufgestockt wird.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerliche Begünstigung für Verbrauchsmittel
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktualisierten Anwendungsschreiben vom 15.02.2010 zu § 35a EStG konkretisiert, welche Aufwendungen steuerlich begünstigt werden.
Begünstigte Aufwendungen sind danach neben dem Arbeitslohn die Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten sind dagegen in aller Regel nicht begünstigt. Das Bundesfinanzministerium stellt aber klar, dass Aufwendungen für Verbrauchsmittel (z.B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel, Streugut) steuerlich begünstigt sind, so dass bei diesen Mitteln eine Herausrechnung unterbleiben kann. Dies hat zur Folge, dass Rechnungen bei Gebäudereinigungsdienstleistungen und z.B. beim Winterdienst zu 100% als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a EStG steuerlich begünstigt sind. Bislang sind die Finanzämter davon ausgegangen, dass pauschal ca. 5% des Rechnungsbetrages als nicht begünstigt herauszurechnen war.
Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, sind nicht begünstigt. Etwas anderes gilt aber, wenn die Entsorgung nur als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist. Dies gilt beispielsweise für die Grünschnittabfuhr bei der Gartenpflege.
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